Der Gefahrstoffbeauftragte
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine fundierte Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierfür ist die Anwesenheit einer qualifizierten Person erforderlich. Diese Person sollte über das notwendige Fachwissen verfügen, um Messungen sachgemäß durchzuführen. In diesem Kontext spielt der Gefahrstoffbeauftragte eine entscheidende Rolle. Aufgrund seiner beruflichen Ausbildung, seiner langjährigen Erfahrung und seiner kontinuierlichen Weiterbildung ist er in der Lage, den Unternehmer aktiv bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen.
Der REACH-Beauftragte
Seit mehr als 15 Jahren müssen Unternehmen, die Chemikalien herstellen oder importieren, verwenden oder darüber informieren, umfangreiche Verpflichtungen nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Evaluierung (Bewertung), Autorisierung (Zulassung) und Restriktion (Beschränkung) von Chemikalien beachten und umsetzen.
Zur Unterstützung können die Unternehmen REACH-Beauftragte nominieren und qualifizieren. Die Aufgaben von REACH-Beauftragten sind gesetzlich nicht festgelegt, tragen aber sehr wesentlich zur Erfüllung der vielfältigen REACH-Verpflichtungen wie folgt bei:
Erstellung eines Stoffportfolios
Die im Unternehmen aktiv oder passiv gehandhabten chemischen Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen werden identifiziert, mengenmäßig erfasst, in ihrer Rolle und Bedeutung für das Unternehmen bewertet und den jeweils zutreffenden REACH-Regelungen der Registrierung und Notifizierung, Zulassung und Beschränkung, Gefahren-Kommunikation und Verwendungs-Sicherheit zugeordnet.
Identifizierung der Verpflichtungen
- Die im Stoffportfolio erfassten chemischen Stoffe werden in ihrer Rolle, Bedeutung und Verpflichtung für das Unternehmen wie folgt charakterisiert:
- ob bei Herstellung oder Import von Stoffen Registrierungen erforderlich sind,
- ob bei innerbetrieblicher Verwendung oder Formulierung von Stoffen zu Gemischen oder Produktion von Erzeugnissen aus Stoffen Notifizierungs- und Informationspflichten zu erfüllen sind, wie z. B. Erstellen von Sicherheitsdatenblättern, Eintragen von besonders bedenklichen Stoffen und von Notfallinformationen in eine Datenbank, Melden zugelassener Verwendungen,
- ob bei Handel mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen lediglich Weitergabe von Information in der Lieferkette erforderlich ist oder ob weitergehende Verpflichtungen zu erfüllen sind.
Erfüllung der Anforderungen
Nach Identifizierung der Verpflichtungen ist der REACH-Beauftragte mit fachlichen Unterstützungsleistungen wie folgt beteiligt:
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- Vorbereitung und Durchführung von Registrierungen durch Zusammenstellen der stofflichen Informationen, Recherche bereits vorliegender Registrierungen, ggfls. Hinzuziehen externer Expertise zur Dossier-Erstellung und -Einreichung, Kommunikation mit ECHA, Konsortien und Erst-Registranten zum Erwerb von Bezugsrechten auf bereits eingereichte Prüfdaten,
- Erstellung oder Unterstützung bei Erstellung von Sicherheitsdatenblättern für die vom Unternehmen vermarkteten Stoffe und Gemische.
- Prüfung oder Unterstützung bei Prüfung von eingehenden Sicherheitsdatenblättern, deren Auswertung und betrieblichen Umsetzung der Information zur sicheren Verwendung durch die Beschäftigten.
- Ermittlung oder Unterstützung bei Ermittlung und Eintrag von Informationen über gefährliche Gemische in Notfällen sowie über besonders bedenkliche Stoffe in Erzeugnissen in eine Datenbank,
- Beschaffung oder Unterstützung bei Beschaffung der Information über besonders bedenkliche Stoffe in Erzeugnissen von Lieferanten und Weitergabe der Information an Kunden.